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Fachhochschulreife

Bedingungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (FHR) (s. Ratgeber S. 16; § 36/37 OAPVO)

Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase wurde belegt.

17 Halbjahresleistungen in einfacher Wertung

  • ergeben mindestens 85 Punkte,
  • davon 11 Leistungen mit mindestens 5 Punkten,
  • mindestens 2 Leistungen mit je mindestens 5 Punkten stammen davon aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau und in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sind insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht

Enthalten sein müssen:

  • je 2 Halbjahresleistungen aus Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, Geschichte, Wirtschaft/Politik oder Geographie, Mathematik, einer Naturwissenschaft, dem Profil gebendem Fach,
  • je 1 Halbjahresleistung aus Religion oder Philosophie und einem Fach aus dem ästhetischen Bereich.

Einschränkungen:

  • In einem Fach können höchstens 2 Leistungen angerechnet werden,
  • Leistungen mit 0 Punkten können nicht angerechnet werden,
  • Von Leistungen themengleicher Kurse kann nur eine angerechnet werden.

Die FHR wird am Ende des Schulhalbjahres Q1.2 festgestellt. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchganges als nicht erbracht. Zum Erreichen der FHR kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden.

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